152.211.2
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CH-BE
Art. 7 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) - Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie Leiterin oder Leiter Geschäftsstelle Digitale Verwaltung
Ausgabenbefugnisse
Art. 7 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) · Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie Leiterin oder Leiter Geschäftsstelle Digitale Verwaltung
1. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung bewilligen folgende Ausgaben
a) neue einmalige Ausgaben: bis 50 000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben: bis 25 000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben: bis 50 000 Franken,
d) * gebundene wiederkehrende Ausgaben: bis 50 000 Franken.