Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.211.2 DELDVSTAODDÉLCHADelDV CH-BE

Art. 5 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

Ausgabenbefugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) · Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber bewilligt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten nach Artikel 6 und 7 folgende Ausgaben

a) neue einmalige Ausgaben: bis 500 000 Franken,

b) neue wiederkehrende Ausgaben: bis 100 000 Franken,

c) gebundene einmalige Ausgaben: bis 1 000 000 Franken,

d) gebundene wiederkehrende Ausgaben: bis 200 000 Franken.

← Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) Gegenstand Art. 6 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →