Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.211.2 DELDVSTAODDÉLCHADelDV CH-BE

Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) - Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen

Befugnisse im Personalbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) · Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen

1. Die Befugnis zur Erteilung von personalrechtlichen Bewilligungen und Anordnungen im Sinne der PV steht unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 den Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreibern, den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes sowie der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung zu.

2. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist zuständig für

a die Bewirtschaftung des Stellenplans (Art. 12 Abs. 1 PV),

b die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV),

c die Erklärung der Anwendbarkeit anderer Arbeitszeitmodelle (Art. 128 Abs. 2 PV),

d die Ausdehnung oder Einschränkung des Jahresarbeitszeitsaldos (Art. 129 Abs. 2 PV).

3. Die direkt Vorgesetzte oder der direkt Vorgesetzte ist zuständig für

a die Visierung der Spesenabrechnungen (Art. 102 Abs. 1 PV),

b die Bewilligung der Feriendaten (Art. 143 Abs. 1 PV),

c den Bezug von Langzeitkonto-Guthaben (Art. 160c Abs. 1 PV).

← Art. 3 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) Gegenstand Art. 5 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →