Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) - Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen
Art. 4 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) · Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen
1. Die Befugnis zur Erteilung von personalrechtlichen Bewilligungen und Anordnungen im Sinne der PV steht unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 den Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreibern, den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes sowie der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung zu.
2. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist zuständig für
a die Bewirtschaftung des Stellenplans (Art. 12 Abs. 1 PV),
b die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV),
c die Erklärung der Anwendbarkeit anderer Arbeitszeitmodelle (Art. 128 Abs. 2 PV),
d die Ausdehnung oder Einschränkung des Jahresarbeitszeitsaldos (Art. 129 Abs. 2 PV).
3. Die direkt Vorgesetzte oder der direkt Vorgesetzte ist zuständig für
a die Visierung der Spesenabrechnungen (Art. 102 Abs. 1 PV),
b die Bewilligung der Feriendaten (Art. 143 Abs. 1 PV),
c den Bezug von Langzeitkonto-Guthaben (Art. 160c Abs. 1 PV).