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152.211.2 DELDVSTAODDÉLCHADelDV CH-BE

Art. 3 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) - 2. Ämter, Personaldienst und Geschäftsstelle Digitale Verwaltung

Befugnisse im Personalbereich
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Art. 3 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) · 2. Ämter, Personaldienst und Geschäftsstelle Digitale Verwaltung

1. Die Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes sowie die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zuständig für die Anstellung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Die Anstellung folgender Personen bedarf der vorgängigen Zustimmung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers

a. ...

b. Amtsvorsteher-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter,

c. Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher.

3. Der Entscheid über die Besetzung oder Wiederbesetzung einer Stelle obliegt in jedem Fall der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.

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