152.211.2
DELDVSTAODDÉLCHADelDV
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) - Anstellungsbehörde 1. Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
Befugnisse im Personalbereich
Art. 2 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA) · Anstellungsbehörde 1. Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist zuständig für die Anstellung der ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist.