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152.211.2 DELDVSTAODDÉLCHADelDV CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA)

Gegenstand
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Art. 1 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei (DelDV STA)

1. Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Staatskanzlei an die ihr unterstellten Organisationseinheiten.

2. Nicht Gegenstand der Verordnung sind Ausgaben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Regierungsrates[[5]] fallen.

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