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152.17 KRGVOCACERCGV CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Grundsatz

Bekanntgabe und Einsicht
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Art. 9 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Grundsatz

1. Nicht klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften werden nach der Beschlussfassung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

2. Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei anordnen, dass ein als «Vertraulich» oder «Intern» klassifizierter Regierungsratsbeschluss und weitere dazugehörige Dokumente im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn

a) der Regierungsratsbeschluss von grundsätzlicher Bedeutung ist,

b) alle schützenswerten Informationen (namentlich personenbezogene Angaben) mit geringem Aufwand aus dem Beschluss entfernt werden können und

c) der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.

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