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152.17 KRGVOCACERCGV CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Zuständigkeiten

Klassifizierung
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Art. 7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Zuständigkeiten

Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Klassifizierung und Kennzeichnung der Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in ihren jeweiligen Bereichen zuständig. Sie stellen dem Regierungsrat durch entsprechende Kennzeichnung der Dokumente Antrag.

Die Direktionen und die Staatskanzlei legen die interne Zuständigkeit für die Klassifizierung fest und sorgen für die Einführung und Instruktion der Personen mit Zugang zu klassifizierten Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften.

Stellen mehrere Direktionen gemeinsam Antrag, so ist die federführende Direktion für die Klassifizierung zuständig.

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