Art. 5 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Interne Dokumente
Art. 5 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Interne Dokumente
1. Als «Intern» werden Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die weder als «Geheim» noch als «Vertraulich» klassifiziert werden müssen, deren Inhalt jedoch aufgrund schutzwürdiger Interessen nicht für die Veröffentlichung bestimmt oder geeignet ist.
2. Dokumente, die der Begründung des Antrags an den Regierungsrat und der Meinungsbildung im Regierungsrat dienen, gelten grundsätzlich zumindest als «Intern» klassifiziert und werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Dazu gehören insbesondere das vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigte Begleitblatt, allfällige Begleitschreiben sowie sämtliche Mitberichtsdokumente.
3. Bei der Klassifizierung als «Intern» ist den Grundsätzen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung Rechnung zu tragen.