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152.17 KRGVOCACERCGV CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Vertrauliche Dokumente

Klassifizierung
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Art. 4 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Vertrauliche Dokumente

1. Als «Vertraulich» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert,

a deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Entscheidfindung einer Behörde oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen wesentlich beeinträchtigen würde,

b deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen würde,

c die besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 KDSG enthalten,

d die schützenswerte Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten,

e die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten oder

f die Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffen.

2. Als «Vertraulich» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die

a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten dieser Kategorie zuzuweisen sind oder

b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind.

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