Art. 4 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Vertrauliche Dokumente
Art. 4 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Vertrauliche Dokumente
1. Als «Vertraulich» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert,
a deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Entscheidfindung einer Behörde oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen wesentlich beeinträchtigen würde,
b deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen würde,
c die besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 KDSG enthalten,
d die schützenswerte Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten,
e die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten oder
f die Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffen.
2. Als «Vertraulich» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die
a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten dieser Kategorie zuzuweisen sind oder
b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind.