Art. 3 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Geheime Dokumente
Art. 3 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Geheime Dokumente
1. Als «Geheim» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, von deren Inhalt nur ein eng beschränkter Personenkreis Kenntnis haben darf, weil
a die Kenntnisnahme durch Unberechtigte die künftige Entscheidfindung des Regierungsrates schwerwiegend beeinträchtigen könnte,
b die Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner schwerwiegend beeinträchtigen könnte,
c die Dokumente börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen enthalten, an denen der Kanton beteiligt ist, oder
d die Kenntnisnahme durch Unberechtigte auf andere Weise schwerwiegenden Schaden verursachen könnte.
2. Als «Geheim» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die
a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten dieser Kategorie zuzuweisen sind oder
b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind.