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152.17 KRGVOCACERCGV CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Archivierung

Speicherung und Archivierung
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Art. 15 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Archivierung

1. Die Staatskanzlei bewahrt die Regierungsratsbeschlüsse zusätzlich in Papierform auf.

2. Die Archivierung der Regierungsratsgeschäfte richtet sich nach der Archivierungsgesetzgebung.

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