152.17
KRGVOCACERCGV
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Speicherung
Speicherung und Archivierung
Art. 14 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Speicherung
1. Die Staatskanzlei speichert die Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in dazu bestimmten Informatiksystemen. Ausgenommen sind die als «Geheim» klassifizierten Dokumente, die in Papierform aufbewahrt werden.
2. Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz klassifizierter Informationen notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt namentlich die Artikel 4 ff. der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)[[6]].
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Gegenstand und Zweck
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