152.17
KRGVOCACERCGV
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften
Bekanntgabe und Einsicht
Art. 13 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften
1. Die Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften richtet sich nach den Bestimmungen über den Zugang zu Informationen (Art. 27 ff. IMG; Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15.11.2023 über die Information und die Medienförderung [IMV]).
2. ...
3. Wird Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften gewährt, so prüft die zuständige Behörde, ob das Dokument entklassifiziert werden soll.
← Art. 12 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV)
Gegenstand und Zweck
Art. 14 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) →