Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.17 KRGVOCACERCGV CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Zuständigkeiten

Bekanntgabe und Einsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Zuständigkeiten

1. Die Staatskanzlei ist für die Bekanntgabe im Internet zuständig.

2. Die Direktionen sind verantwortlich für die Aufbereitung der Dokumente zu Regierungsratsgeschäften aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die Bekanntgabe im Internet. Sie stellen der Staatskanzlei die Dokumente elektronisch zur Verfügung.

← Art. 11 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) Gegenstand und Zweck Art. 13 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →