152.17
KRGVOCACERCGV
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Zuständigkeiten
Bekanntgabe und Einsicht
Art. 12 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Zuständigkeiten
1. Die Staatskanzlei ist für die Bekanntgabe im Internet zuständig.
2. Die Direktionen sind verantwortlich für die Aufbereitung der Dokumente zu Regierungsratsgeschäften aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die Bekanntgabe im Internet. Sie stellen der Staatskanzlei die Dokumente elektronisch zur Verfügung.
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Gegenstand und Zweck
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