152.17
KRGVOCACERCGV
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) - Datenschutz
Bekanntgabe und Einsicht
Art. 11 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) · Datenschutz
1. Die zuständigen Stellen nach Artikel 7 prüfen vor der Klassifizierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften, die Personendaten enthalten, ob die Bekanntgabe im Internet ein besonderes Risiko für die betroffenen Personen darstellen könnte. Von der Bekanntgabe ist abzusehen, wenn eine betroffene Person vorgängig ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft macht.
2. Die Betroffenen können ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG geltend machen, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten.
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Gegenstand und Zweck
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