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152.141 ARVOIG CH-BE

Art. 7 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Inkrafttreten

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Art. 7 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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