152.141
ARVOIG
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Aufhebung eines Erlasses
Art. 6 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Aufhebung eines Erlasses
1. Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates wird aufgehoben.