Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.141 ARVOIG CH-BE

Art. 6 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Aufhebung eines Erlasses

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates wird aufgehoben.

← Art. 5 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) Gegenstand Art. 7 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →