152.141
ARVOIG
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Weitere Leistungen
Art. 5 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Weitere Leistungen
1. Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistungen zur Verfügung
a) wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeitsort reservierter Parkplatz,
b) die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten,
c) die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informations- und Kommunikationsmittel.