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152.141 ARVOIG CH-BE

Art. 4 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Einzelfallentschädigung

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Art. 4 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Einzelfallentschädigung

1. Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt

a) Verpflegungskosten,

b) Unterkunftskosten,

c) Fahrkosten,

d) Kosten für Auslandreisen.

2. Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und werden nicht ersetzt.

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