152.141
ARVOIG
CH-BE
Art. 4 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Einzelfallentschädigung
Art. 4 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Einzelfallentschädigung
1. Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt
a) Verpflegungskosten,
b) Unterkunftskosten,
c) Fahrkosten,
d) Kosten für Auslandreisen.
2. Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und werden nicht ersetzt.