152.141
ARVOIG
CH-BE
Art. 3 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Pauschalentschädigung
Art. 3 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Pauschalentschädigung
1. Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt
a) Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke,
b) Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke,
c) Bekleidungskosten,
d **\***) Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage.