152.141
ARVOIG
CH-BE
Art. 2 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Auslagenersatz
Art. 2 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Auslagenersatz
1. Die Auslagen werden ersetzt
a) als persönliche Aufwandentschädigung gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung),
b) als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).