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152.141 ARVOIG CH-BE

Art. 2 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Auslagenersatz

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Art. 2 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Auslagenersatz

1. Die Auslagen werden ersetzt

a) als persönliche Aufwandentschädigung gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung),

b) als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).

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