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152.141 ARVOIG CH-BE

Art. 1 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.

2. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind

a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen,

b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,

c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) →

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