152.141
ARVOIG
CH-BE
Art. 1 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) - Gegenstand
Art. 1 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.
2. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind
a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen,
b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,
c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.