152.11
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CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Staatsschreiberin, Staatsschreiber
Beratungen
Art. 9 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Staatsschreiberin, Staatsschreiber
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie oder er kann sich durch eine Vizestaatsschreiberin oder einen Vizestaatsschreiber vertreten lassen.
2. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Geschäfte mit den nötigen Anweisungen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, einer Vizestaatsschreiberin oder eines Vizestaatsschreibers an die Staatskanzlei überwiesen.
3. Die Staatskanzlei erstellt ein Beschlussprotokoll, das folgende Angaben enthält
a) Namen der Anwesenden,
b) Titel der Geschäfte,
c) allfällige Bemerkungen zu deren Behandlung,
d) Beschlüsse des Regierungsrates.
4. ...