152.11
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CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Mitberichte
Beratungen
Art. 8 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Mitberichte
1. Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist dem Regierungsrat bei der Traktandierung des Geschäfts im Begleitblatt und allenfalls in einem Begleitschreiben, einer Auswertungstabelle oder durch andere geeignete Dokumente zur Kenntnis zu bringen.
2. Alle Mitberichte und allfällige Mitberichtsantworten sind dem Geschäft beizulegen.
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