152.11
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CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Beratung der Geschäfte
Beratungen
Art. 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Beratung der Geschäfte
Die Geschäfte werden auf der Grundlage des Antrags (Begleitblatt) und der relevanten Unterlagen wie Beschlussentwürfe oder Vorträge beraten. Das Begleitblatt wird von der Antrag stellenden Direktorin oder vom Antrag stellenden Direktor bzw. von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber digital freigegeben. Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind handschriftlich freizugeben.
Für Geschäfte, die gemeinsam behandelt werden können (Blockgeschäfte), brauchen keine Vorträge erstellt zu werden. Im Übrigen können auch Geschäfte traktandiert werden, die der Aussprache dienen und zu keinem Beschluss führen.