152.11
ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Ausstand
Beratungen
Art. 5 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Ausstand
1. Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Geschäft äussern.