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152.11 ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)

Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident
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Art. 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sorgt für beförderliche Vorlage und Erledigung der Geschäfte sowie für deren zeitliche und sachliche Koordination.

a) Sie oder er legt die Verhandlungsart gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG in Absprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber fest.

b) Bei Präsidialentscheiden gemäss Artikel 15 Absatz 1 OrG hat die antragstellende Direktion beziehungsweise Staatskanzlei zuhanden der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten zu begründen, weshalb die Durchführung einer Verhandlung nicht möglich ist.

2. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident regelt die folgenden formellen Geschäfte in alleiniger Kompetenz

a) Feststellung der Nichtergreifung eines Referendums,

b) Beförderung von Angehörigen des Offizierskorps der Armee,

c) Annahme der Rücktritte von Kantonsvertretungen aus Kommissionen,

d) Beschlüsse betreffend Dienstwohnungen.

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