Art. 2a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)
Art. 2a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)
1. Wenn die Umstände es erfordern, finden die Sitzungen des Regierungsrates in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens (Art. 4 Abs. 4 OrG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4278987_2_2_c)) statt.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die oder der Kommunikationsbeauftragte des Regierungsrates nutzen nur die Informatik- und Telekommunikationsmittel, die
a) den Kantonsangestellten vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, oder
b) von den zuständigen Fachbehörden gemäss der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2606318_2_3_c) für die dienstliche Nutzung zugelassen sind.
3. Sie sind dafür verantwortlich, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.