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152.11 ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG CH-BE

Art. 2a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)

Verhandlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln
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Art. 2a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)

1. Wenn die Umstände es erfordern, finden die Sitzungen des Regierungsrates in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens (Art. 4 Abs. 4 OrG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4278987_2_2_c)) statt.

2. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die oder der Kommunikationsbeauftragte des Regierungsrates nutzen nur die Informatik- und Telekommunikationsmittel, die

a) den Kantonsangestellten vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, oder

b) von den zuständigen Fachbehörden gemäss der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2606318_2_3_c) für die dienstliche Nutzung zugelassen sind.

3. Sie sind dafür verantwortlich, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

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