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Art. 21 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Kompetenzkonflikte

Beziehungen zu den Direktionen
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Art. 21 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Kompetenzkonflikte

1. Der Regierungsrat entscheidet auf der Grundlage eines Berichts der Direktion für Inneres und Justiz oder, wenn diese selber betroffen ist, auf der Grundlage eines Berichts der Staatskanzlei über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.

2. Bei Kompetenzkonflikten zwischen der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei bestimmt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident die Direktion, die den Bericht vorzulegen hat.

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