Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.11 ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung

Beziehungen zu den Direktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung

1. Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt der Regierungsrat an der ersten Sitzung der Legislaturperiode die Zuteilung der Direktionen vor.

2. Nach Ersatzwahlen erfolgt die Zuteilung der Direktionen in der ersten Sitzung nach Amtsantritt der neugewählten Mitglieder des Regierungsrates.

3. Der Regierungsrat bestimmt für jede Direktorin und jeden Direktor eine Stellvertretung (Art. 8 OrG).

4. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter bezeichnen.

5. Der Regierungsrat kann einem seiner Mitglieder vorübergehend einzelne Organisationseinheiten einer anderen Direktion übertragen.

← Art. 19 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) Sitzungsort Art. 21 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →