152.11
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CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung
Beziehungen zu den Direktionen
Art. 20 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung
1. Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt der Regierungsrat an der ersten Sitzung der Legislaturperiode die Zuteilung der Direktionen vor.
2. Nach Ersatzwahlen erfolgt die Zuteilung der Direktionen in der ersten Sitzung nach Amtsantritt der neugewählten Mitglieder des Regierungsrates.
3. Der Regierungsrat bestimmt für jede Direktorin und jeden Direktor eine Stellvertretung (Art. 8 OrG).
4. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter bezeichnen.
5. Der Regierungsrat kann einem seiner Mitglieder vorübergehend einzelne Organisationseinheiten einer anderen Direktion übertragen.