152.11
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CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Sitzungstag
Sitzungsort und Sitzungstag des Regierungsrates
Art. 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Sitzungstag
1. Der Regierungsrat tritt in der Regel am Mittwoch zu seiner wöchentlichen Sitzung zusammen. Während der Sessionen des Grossen Rates können die Geschäfte auf zwei Sitzungstage (Dienstag und Mittwoch) verteilt werden.
2. Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest.
3. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann bei der Regierungspräsidentin oder beim Regierungspräsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.