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152.11 ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)

Ausschüsse
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Art. 19 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)

1. Der Regierungsrat bestellt in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode Ausschüsse aus der Mitte seiner Mitglieder und bestimmt deren Präsidien. Die Ausschüsse können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Dritte zur Teilnahme an den Beratungen einladen.

2. Die Ausschüsse bereiten die Dossiers vor, die dem Kollegium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Sie verfügen über keine eigene Entscheidungsbefugnis.

3. Die Protokolle und Arbeitsunterlagen der Ausschüsse stehen allen Mitgliedern des Regierungsrates sowie der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber zur Verfügung.

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