152.11
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CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Zweiter Wahlgang
Ernennungen
Art. 18 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Zweiter Wahlgang
1. Wenn keine Kandidatur die absolute Mehrheit erhalten hat, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ernannt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2. Artikel 5 Absatz 2 OrG bleibt vorbehalten.