152.11
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CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Form
Ernennungen
Art. 16 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Form
1. Die Ernennungen erfolgen offen und durch Handzeichen.
2. Auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates wird die Ernennung geheim mit Wahlzetteln durchgeführt.
3. Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG[[7]] können die Ernennungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen oder mit Wahlzetteln erfolgen.