152.11
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CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Bestrittene Geschäfte
Abstimmungen
Art. 15 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Bestrittene Geschäfte
1. Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Reihenfolge der Abstimmungen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Grossen Rat.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt, im Beschlussprotokoll vermerken zu lassen, dass es sich gegen einen Beschluss ausgesprochen hat.