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152.11 ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Information der Öffentlichkeit

Beratungen
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Art. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Information der Öffentlichkeit

1. Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über seine Beschlüsse und Beratungen.

2. Der Regierungsrat zieht in der Regel die Vorsteherin oder den Vorsteher des Amts für Kommunikation zu seinen Sitzungen bei. Das Amt für Kommunikation unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Durchführung von Medienkonferenzen und die Abgabe von schriftlichen Informationen. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar.

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