Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.11 ORVRROOCEROCGOrVRORRCECG CH-BE

Art. 10a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Eröffnung der Beschlüsse

Beratungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Eröffnung der Beschlüsse

1. Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse des Regierungsrates den antragstellenden Direktionen zu, die sie den Betroffenen eröffnet. Schreiben des Regierungsrates werden durch die Staatskanzlei versandt.

← Art. 10 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) Sitzungsort Art. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →