152.11
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CH-BE
Art. 10a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Eröffnung der Beschlüsse
Beratungen
Art. 10a Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Eröffnung der Beschlüsse
1. Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse des Regierungsrates den antragstellenden Direktionen zu, die sie den Betroffenen eröffnet. Schreiben des Regierungsrates werden durch die Staatskanzlei versandt.