152.11
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CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) - Unterzeichnung der Beschlüsse
Beratungen
Art. 10 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) · Unterzeichnung der Beschlüsse
1. Beschlüsse des Regierungsrates werden nur unterzeichnet, wenn sie in Briefform erlassen werden.
2. Die in Briefform erlassenen Beschlüsse werden grundsätzlich von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.
3. Administrative Beschlüsse in Briefform werden von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.