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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Verfahren

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse - ...
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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Verfahren

1. Das Schlichtungsbegehren ist vor Ergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu stellen.

2. Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[3].

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