Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.072 EGGLGLILEGLEGPDULEGPDU CH-BE

Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Inkrafttreten

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

← Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →