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Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Aufhebung eines Erlasses

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung
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Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Einführungsverordnung vom 11. September 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EV GlG) wird aufgehoben.

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