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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Aufgaben

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse - ...
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Aufgaben

1. Die kantonale Schlichtungsstelle informiert und berät die Parteien und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.

2. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht.

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