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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Anzeigepflicht

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmung
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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Anzeigepflicht

1. Folgende Behörden, Amtsstellen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit

a) die kantonale Schlichtungsstelle,

b) die vom Regierungsrat eingesetzten verwaltungsinternen Ansprechpersonen, Beratungsstellen oder Fachkommissionen,

c) Beratungsstellen im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinden.

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