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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)

Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben
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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)

1. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die Schlichtungsbehörde in ihrer Aufgabe.

2. Sie informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und über den Rechtsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz[6].

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