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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - 3. Wahlrecht

Rechtsschutz
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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · 3. Wahlrecht

1. Das Wahlrecht nach Artikel 22 steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sinngemäss zu.

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