152.072
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CH-BE
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - 2. Dauer
Rechtsschutz
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · 2. Dauer
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus vor einer Auflösung des Dienstverhältnisses geschützt.