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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Schutz vor Auflösung des Dienstverhältnisses 1. Nichtigkeit

Rechtsschutz
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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Schutz vor Auflösung des Dienstverhältnisses 1. Nichtigkeit

1. Die Auflösung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist nichtig, wenn sie ohne begründeten Anlass auf die Anrufung der Schlichtungsbehörde oder auf eine Beschwerde über eine Diskriminierung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter hin erfolgt.

2. Diese Regelung gilt sinngemäss für die Auflösung eines Dienstverhältnisses, die wegen der Beschwerde einer Organisation nach Artikel 7 GlG erfolgt.

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