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Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Rechtsmittel von Organisationen

Rechtsschutz
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Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Rechtsmittel von Organisationen

1. Sind die Voraussetzungen von Artikel 7 GlG[4] gegeben, so können Organisationen in eigenem Namen eine Feststellungsverfügung zur behaupteten Diskriminierung erwirken.

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