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Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Wahlrecht

Rechtsschutz
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Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Wahlrecht

1. Nach Erhalt einer Auflösungsverfügung kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens auf die Weiterführung des Dienstverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung geltend machen.

2. Die Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände festgesetzt; sie darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen.

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