152.072
EGGLGLILEGLEGPDULEGPDU
CH-BE
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) - Wahlrecht
Rechtsschutz
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) · Wahlrecht
1. Nach Erhalt einer Auflösungsverfügung kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens auf die Weiterführung des Dienstverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung geltend machen.
2. Die Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände festgesetzt; sie darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen.